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1. ALLGEMEINES

1.1 Soweit schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten diese Allgemeinen Bedingungen für alle Angebote, Dienstleistungen und alle sich daraus ergebenden Vertragsbeziehungen zwischen der SGS Société Générale de Surveillance SA (nachfolgend jeder „SGS“) und juristischen Personen, die Zertifizierungsdienstleistungen beantragen (nachfolgend „Kunde“).

1.2 Diese Allgemeinen Bedingungen und – je nach Anwendbarkeit – der Vertrag, der Code of Practice sowie die allgemeinen Vorschriften zur Verwendung der SGS-Zertifizierungszeichen stellen hinsichtlich des Vertragsgegenstands die gesamte Vereinbarung (nachfolgend „Vertrag“) zwischen dem Kunden und SGS dar. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, bedürfen alle Änderungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch den Kunden und SGS bzw. deren jeweiliger Vertreter.

1.3 Wird ein Zertifikat an den Kunden vergeben, erbringt SGS die Dienstleistungen mit angemessener Sorgfalt und Kompetenz sowie gemäss dem gültigen Code of Practice.

2. DEFINITIONEN

„Akkreditierungsstelle“ ist eine (öffentliche oder private) Organisation, die zur Bestellung von Zertifizierungsgesellschaften befugt ist;

„Zertifikat“ ist ein durch die zuständige Zertifizierungsgesellschaft ausgestelltes Zertifikat;

„Zertifizierungsgesellschaft“ ist jedes SGS-Unternehmen, das zur Ausstellung von Zertifikaten befugt ist;

„Code of Practice“ sind die Verfahrensregeln, die durch eine Zertifizierungsgesellschaft entsprechend dem jeweiligen Zertifizierungsprogramm erstellt werden;

„Mandatsvertrag“ ist die Darstellung der Dienstleistungen, die SGS für den Kunden erbringt;

„Bericht“ ist der von SGS für den Kunden erstellte Bericht, aus dem hervorgeht, ob eine Empfehlung zur Ausstellung eines Zertifikats abgegeben wird oder nicht;

Die „Allgemeinen Vorschriften zur Verwendung der SGS-Zertifizierungszeichen“ sind die allgemeinen Nutzungsbedingungen für lizenzierte SGS-Zertifizierungszeichen.

3. DIENSTLEISTUNGEN

3.1 Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für die Zertifizierung von Managementsystemen nach internationalen oder nationalen Standards (nachfolgend „Dienstleistungen“).

3.2 Nach Durchführung jedes Audits erstellt SGS einen Bericht und übergibt diesen an den Kunden. Die in diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen sind für die Zertifizierungsgesellschaft unverbindlich. Die Entscheidung zur Ausstellung eines Zertifikats liegt ausschliesslich im Ermessen der Zertifizierungsgesellschaft.

3.3 Der Kunde erkennt an, dass SGS durch den Abschluss des Vertrags oder die Erbringung von Dienstleistungen in keiner Weise für irgendwelche Verpflichtungen sowie Forderungen gegenüber dem Kunden behaftet werden kann.

3.4 Sowohl Zertifizierung als auch Aussetzung, Entzug oder Löschung von Zertifikaten erfolgen jeweils gemäss dem anwendbaren Code of Practice.

3.5 SGS darf die Dienstleistungen ganz oder teilweise einem Beauftragten oder Unterauftragnehmer übertragen. Der Kunde gestattet SGS, dem Beauftragten oder Unterauftragnehmer alle für die Erfüllung der übertragenen Dienstleistungen erforderlichen Informationen offen zu legen.

4. PFLICHTEN DES KUNDEN

4.1 Der Kunde stellt sicher, dass SGS alle notwendigen Produktmuster, Zugänge, Hilfen, Informationen, Unterlagen und betrieblichen Einrichtungen nach Bedarf zur Verfügung stehen. Dies schliesst die Unterstützung durch ausreichend qualifizierte, eingewiesene und autorisierte Mitarbeiter des Kunden ein. Der Kunde stellt SGS darüber hinaus kostenfrei geeignete Räumlichkeiten für die Durchführung von Besprechungen zur Verfügung.

4.2 Soweit gesetzlich zulässig, versichert der Kunde, dass er nicht unter Annahme oder aufgrund von gewährten Garantien, Darstellungen, Aussagen, Zusicherungen, Verpflichtungen, Vereinbarungen, Versprechungen, Zahlungen oder Zusagen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in diesen Allgemeinen Bedingungen dargestellt wurden, zum Abschluss des Vertrags verleitet wurde. Der Kunde verzichtet in jedem Fall uneingeschränkt und unwiderruflich auf Forderungen, Rechte oder Rechtsmittel, die für ihn in diesem Zusammenhang entstehen könnten. Vorformulierte Bestimmungen oder Vorschriften in Unterlagen des Kunden, die diesen Allgemeinen Bedingungen widersprechen bzw. diese verändern oder ergänzen, sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch SGS angenommen wurden.

4.3 Der Kunde unternimmt alle notwendigen Schritte, um Behinderungen oder Unterbrechungen der Erbringung der Dienstleistungen zu beseitigen bzw. zu beheben.

4.4 Um SGS die Einhaltung der anwendbaren Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu ermöglichen, stellt der Kunde SGS alle verfügbaren Informationen über bekannte oder potentielle Gefahren zur Verfügung, denen Mitarbeiter von SGS im Rahmen ihrer Audits begegnen könnten. Sofern der Kunde SGS rechtzeitig über seine Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen in Kenntnis setzt, stellt SGS anlässlich von Aufenthalten beim Kunden im Rahmen der Zumutbarkeit sicher, dass diese durch die eigenen Mitarbeiter eingehalten werden.

4.5 Der Kunde darf nur dann Auszüge aus Berichten der SGS vervielfältigen oder veröffentlichen, wenn der Kunde die vorherige schriftliche Zustimmung der SGS eingeholt hat. SGS behält sich das Einleiten rechtlicher Schritte vor, wenn eine Veröffentlichung gegen diese Bestimmung verstösst. Der Kunde verpflichtet sich, keine Einzelheiten über die Erbringung, Durchführung oder Ausführung der Leistungen von SGS zu veröffentlichen.

4.6 Der Kunde informiert SGS unverzüglich über alle Änderungen betrieblicher Gegebenheiten, die sich auf das Managementsystem, die Dienstleistungen, die Produkte, die Prozesse oder Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Kunden auswirken können. Verstösse gegen diese Informationspflicht können den Entzug des Zertifikats nach sich ziehen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, SGS über Abweichungen zu informieren, die im Rahmen von internen Audits durch den Kunden, seine Geschäftspartner oder öffentliche Behörden festgestellt werden.

4.7 Der Kunde verpflichtet sich, begleitete Audits durch Akkreditierungsstellen oder Parallelaudits durch andere Zertifizierungsgesellschaften zuzulassen, sofern die Durchführung solcher Audits in den Akkreditierungsverfahren der Akkreditierungsstelle oder in dem jeweils anwendbaren Zertifizierungsprogramm vorgesehen ist.

5. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Die dem Kunden angegebenen Preise beinhalten alle Phasen bis zum Abschluss des Zertifizierungsverfahrens bzw. der Audittätigkeiten, die Übermittlung und Freigabe des Berichts und die für die Aufrechterhaltung der Zertifizierung notwendigen regelmässigen Überwachungen durch SGS. Da die Preise auf den Vergütungssätzen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe basieren, behält sich SGS Preisanpassungen vor, in der Regel aber nicht während eines Zertifizierungszyklus. SGS kann darüber hinaus die Anzahl Audittage und die Vergütung erhöhen, wenn sich die Angaben des Kunden ändern oder sich herausstellen sollte, dass die tatsächlichen Gegebenheiten beim Kunden nicht mit den der SGS ursprünglich zur Verfügung gestellten Angaben übereinstimmen, auf deren Grundlage das jeweilige Preisangebot erstellt wurde. Der Kunde wird über jede Vergütungserhöhung in Kenntnis gesetzt.

5.2 Für Tätigkeiten, die über das Angebot hinausgehen oder die aufgrund von festgestellten Abweichungen erforderlich werden, wird eine zusätzliche Vergütung in Rechnung gestellt. Bei solchen zusätzlich zu berechnenden Tätigkeiten handelt es sich insbesondere um:

(a) Wiederholung des gesamten Auditverfahrens bzw. der Audittätigkeiten oder von Teilen hiervon aufgrund der Nichteinhaltung des jeweils anwendbaren Zertifizierungsprogramms oder aufgrund von kritischen Abweichungen;

(b) zusätzlicher Aufwand aufgrund der Aussetzung (Suspendierung), des Entzuges und/oder der Wiedereinsetzung eines Zertifikats;

(c) Neubewertungen aufgrund von Änderungen des Managementsystems oder der Produkte, Prozesse bzw. Dienstleistungen oder

(d) Nachkommen gerichtlicher Aufforderungen, im Zusammenhang mit den von SGS durchgeführten Tätigkeiten Auskunft zu geben bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

5.3 Des weiteren behält sich SGS vor, für Eilaufträge, Stornierungen bzw. terminliche Veränderungen von Dienstleistungen eine zusätzliche Vergütung nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen einzufordern.

5.4 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise für Tätigkeiten in der Schweiz inkl. Reise- und Verpflegungskosten; im Ausland wird dies separat nach Aufwand verrechnet. Alle Preise und zusätzlichen Gebühren verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer oder anderer Abgaben, die im jeweiligen Land fällig werden.

5.5 SGS stellt dem Kunden nach der Übermittlung des Berichts die erbrachte Dienstleistung in Rechnung. Rechnungen für zusätzliche oder weitere Tätigkeiten werden nach Beendigung der jeweiligen Aufgabe gestellt. Sofern nicht eine Vorauszahlung vereinbart wurde, sind alle Rechnungen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach dem jeweiligen Rechnungsdatum fällig und zahlbar (nachfolgend „Fälligkeitsdatum“). Dies gilt unabhängig davon, ob das System des Kunden zertifiziert wurden oder nicht.

5.6 Jede Verwendung von Berichten oder Zertifikaten bzw. darin enthaltener Informationen durch den Kunden erfordert die rechtzeitige Zahlung der Vergütung sowie Gebühren. Neben den in dem Code of Practice vorgesehenen Massnahmen wird SGS bei Kunden, die eine Rechnung nicht ordnungsgemäss begleichen, die Durchführung sämtlicher Tätigkeiten unterbrechen bzw. einstellen und/oder die Aussetzung oder den Entzug von Zertifikaten herbeiführen.

5.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Auseinandersetzungen mit SGS zurückzubehalten oder mit von ihm behaupteten Ansprüchen gegenüber Zahlungsansprüchen der SGS zu verrechnen.

5.8 SGS steht es frei, nicht erfüllte Zahlungsansprüche gerichtlich geltend zu machen.

5.9 Der Kunde hat alle im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Forderung entstehenden Kosten, inklusive angemessene Anwaltsgebühren und ähnliche Kosten, zu tragen.

6. ARCHIVIERUNG

6.1 SGS verpflichtet sich, alle Materialien im Zusammenhang mit dem Zertifizierungs- und dem Überwachungsverfahren für ein bestimmtes Zertifikat für den Zeitraum, der durch die jeweilige Akkreditierungsstelle oder gesetzlich im Land der Zertifizierungsgesellschaft vorgeschrieben ist, aufzubewahren.

6.2 Am Ende des Archivierungszeitraums übergibt oder entsorgt SGS nach eigenem Ermessen alle Materialien, es sei denn, der Kunde hat eine anderweitige Anordnung getroffen. Die Kosten, die bei der Ausführung einer solchen Anordnung entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

7. EIGENTUM AN BERICHTEN UND ZERTIFIKATEN SOWIE GEISTIGES EIGENTUM


SGS bleibt Eigentümerin und Inhaberin des Urheberrechts im Hinblick auf sämtliche der von ihr zur Verfügung gestellten Dokumente, insbesondere jedes Berichts bzw. jedes Zertifikats. Der Kunde darf den Inhalt dieser Dokumente in keiner Form verändern oder falsch darstellen. Duplikate von Zertifikaten können jederzeit bei SGS bestellt werden.

8. KOMMUNIKATION

Der Kunde darf unter Beachtung der jeweils anwendbaren Vorschriften für die Verwendung der Zertifizierungszeichen mit seiner Zertifizierung werben. Die Nutzung der Firma oder anderer eingetragener Marken der SGS zu Werbezwecken ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von SGS nicht zulässig.

9. VERTRAULICHKEIT

9.1 Im Rahmen dieser Allgemeinen Bedingungen umfassen „Vertrauliche Informationen“ alle mündlichen bzw. schriftlichen zu schützenden Informationen, die der Kunde und SGS auf Grundlage des Vertrags von der jeweils anderen Partei erlangt bzw. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei. Vertrauliche Informationen sind jedoch keine Informationen, die

(a) der Öffentlichkeit bekannt sind oder bekannt werden;

(b) der empfangenden Partei vor dem Zeitpunkt der Offenlegung durch die offen legende Partei auf nicht vertraulicher Basis zur Verfügung standen;

(c) einer Partei durch einen unabhängigen Dritten offen gelegt werden, der zu solch einer Offenlegung berechtigt ist.

9.2 Die Parteien sowie deren Vertreter bzw. Unterauftragnehmer dürfen vertrauliche Informationen nur im Rahmen des Vertrags verwenden. Die Offenlegung von vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei gegenüber Dritten ist mit Ausnahme der ausdrücklichen Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig. Diese Bestimmung gilt nicht für Offenlegungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder von Gerichten bzw. Behörden gefordert werden.

10. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

10.1 Der Vertrag ist bis auf Widerruf gültig. Der Mandatsvertrag (Leistungsumfang) wird alle drei Jahre vor Beginn eines neuen Zertifizierungszyklus auf seine Korrektheit überprüft und wenn nötig angepasst. Der Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von mindestens drei (3) Monaten gekündigt werden.

10.2 SGS ist zu jedem Zeitpunkt vor der Ausstellung eines Zertifikats berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Kunde gegen wesentliche Pflichten verstösst und es innerhalb von dreissig (30) Tagen ab Zugang einer entsprechenden Abmahnung unterlässt, der Pflichtverletzung zur Zufriedenheit von SGS abzuhelfen.

10.3 Der Mandatsvertrag erlischt durch Konkurs des Auftraggebers oder des Beauftragten.

10.4 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die in den Ziffern 9, 12, 13 und 14 definierten Rechte und Pflichten der Parteien unabhängig von der vollständigen Erbringung der Dienstleistungen oder der Kündigung des Vertrags.

10.5 Sollte der Kunde seine geschäftlichen Aktivitäten auf eine andere Gesellschaft übertragen, bedarf es zur Übertragung des Zertifikates der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch SGS. Wird eine solche Zustimmung gewährt, unterliegt die Nutzung des Zertifikats durch die neue Gesellschaft den Bestimmungen des Vertrages.

11. HÖHERE GEWALT

Sollte SGS ganz oder teilweise aus Gründen, die ausserhalb der Kontrolle der SGS liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Krieg oder Unwetter, Nichteinholung von Genehmigungen, Lizenzen oder Registrierungen; Krankheit, Tod oder Ausscheiden von Mitarbeitern oder kundenseitige Nichteinhaltung von Verpflichtungen nach diesem Vertrag, daran gehindert werden, ihre Verpflichtungen nach dem Vertrag zu erfüllen, so behält sich SGS vor, vom Kunden:

(a) den Betrag der tatsächlich im Zusammenhang mit dem Abbrechen der Durchführung des Vertrages entstandenen bzw. verursachten Kosten;

(b) einen Teilbetrag des vereinbarten Entgelts, der dem tatsächlich geleisteten Teil der Dienstleistungen entspricht (soweit zutreffend);sächlich geleisteten Teil der Dienstleistungen entspricht (soweit zutreffend);

in Rechnung zu stellen. In diesem Zusammenhang wird SGS von jeder Verantwortung für die teilweise oder vollständige Nichterbringung der vertraglichen Verpflichtungen freigestellt.

12. HAFTUNG UND VERJÄHRUNG

12.1 SGS verpflichtet sich, ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt und Kompetenz auszuüben und haftet ausschliesslich nach Massgabe dieser Allgemeinen Bedingungen für Zertifizierungsdienstleistungen.

12.2 Mängel der Dienstleistungen sind der Zertifizierungsgesellschaft unverzüglich, spätestens aber dreissig (30) Tage nach erbrachter Dienstleistung schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat SGS die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Mängelbeseitigung, z.B. in Form einer erneu-ten Durchführung des Audits, zu gewähren, andernfalls ist SGS von der Mängelbeseitigung befreit. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde die Vergütung entsprechend herabsetzen.

12.3 Die Berichte und Zertifikate werden auf Grundlage der vom Kunden oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen und Dokumente erstellt und dienen ausschliesslich dem Nutzen des Kunden. Weder SGS noch ihre leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sind gegenüber dem Kunden oder Dritten verantwortlich für:

  1. jede Art von Handlungen, welche auf Grundlage von Berichten und/ oder Zertifikaten getroffen oder unterlassen worden sind,
  2. fälschlicherweise ausgestellte Zertifikate, die auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvollständigen oder irreführenden Informationen beruhen.

12.4 SGS haftet nicht für teilweise oder vollständig nicht erbrachte Dienstleistungen, sofern dies direkt oder indirekt von Ereignissen herrührt, die ausserhalb der Kontrolle von SGS liegen (z.B. bei Verstoss des Kunden gegen seine Mitwirkungspflichten nach Ziffer 4).

12.5 SGS haftet ferner nicht für indirekte oder Folgeschäden (inklusive entgangenem Gewinn).

12.6 Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet SGS nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SGS nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe entsprechend der Vergütung für die spezielle Dienstleistung im konkreten Vertrag, der zu solchen Ansprüchen geführt hat, maximal jedoch auf CHF 20'000.- be-grenzt. Der Pflichtverletzung von SGS steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen gleich.

12.7 Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung und für etwaige Mangelansprüche richtet sich nach der Schweizer Gesetzgebung.

12.8 Die Parteien sind verpflichtet, angemessene Versicherungen für die jeweilige Haftpflicht nach diesem Vertrag abzuschliessen.

13. VERSCHIEDENES

13.1 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen für ganz oder teilweise für unwirksam oder nicht durchsetzbar befunden werden, berührt oder beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen.

13.2 Mit Ausnahme der ausdrücklichen Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ist es dem Kunden untersagt, Rechte aus diesen Allgemeinen Bedingungen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von SGS zu übertragen.

13.3 Es ist den Parteien untersagt, den Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweiligen anderen Partei zu übertragen. Eine solche Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Übertragungen entbinden die übertragende Partei nicht von der Haftung oder den Pflichten nach dem Vertrag.

13.4 Alle Mitteilungen der Parteien nach diesen Allgemeinen Bedingungen müssen schriftlich abgefasst und persönlich übergeben bzw. in einem ausreichend frankierten Brief an die im Antrag angegebene Anschrift der anderen Partei übersandt werden. Eine Mitteilung ist bei der anderen Partei eingegangen a) am Tag der Zustellung, b) 3 (drei) Tage nach dem Absenden, wenn die Mitteilung per Post versandt wird oder c) wenn die Sendung per Fax erfolgt zum Zeitpunkt der auf der Fax-Übermittlungsbestätigung der sendenden Partei angegeben ist.

13.5 Die Parteien stimmen überein, dass SGS die Dienstleistungen für den Kunden als selbständiges Unternehmen erbringt. Der Vertrag führt zu keiner gesellschaftsrechtlichen Verbindung, Vertretung, Anstellung oder treuhänderischen Beziehung zwischen SGS und dem Kunden.

13.6 Sollte SGS es unterlassen, vom Kunden die Einhaltung seiner Pflichten nach diesen Allgemeinen Bedingungen oder dem Vertrag zu verlangen, so stellt dies keinen Verzicht auf das Recht zur Geltendmachung der Erfüllung dieser oder aller anderen Verpflichtungen dar.

14. STREITIGKEITEN

Sofern nicht anderweitig vereinbart, unterliegen alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Bedingungen oder dem Vertrag der Anwendung und Auslegung des schweizerischen Rechts – sofern nicht anders vereinbart - unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Zürich.

Stand: Juli 2011